Technische Prüfungen
Ob regelmäßige oder einmalige Prüfung Ihrer Arbeitsmittel und Gerüste – wir sind für Sie da.
Das können wir für Sie tun:
Zusätzlich bieten wir umfangreiche Beratungsleistungen zu den genannten Themenbereichen.
Bei Interesse kontaktieren Sie uns gerne. Wir erstellen Ihnen ein individuelles Angebot.
Erfahren Sie mehr
Vor Ort Prüfung von Gerüsten aller Art durch unseren Gerüstbaumeister als zur Prüfung befähigte Person nach DIN 4420 und TRBS 2121
Um ein Gerüst als Arbeitsplatz für die eigenen Mitarbeiter oder Fremdfirmen zur Verfügung stellen zu dürfen, muss gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) §2 Abs. 6 und dem Arbeitsschutzgesetz (ArbschG) §7 eine Prüfung durch eine dazu befähigte Person erfolgen.
Folgende Leistungen bieten wir Ihnen an:
Alle Leistungen werden für Sie ordnungsgemäß dokumentiert. So erhalten Sie zusätzlich zur Gewisseheit auch die Rechtssicherheit.
Die Anforderungen an den Arbeitsschutz im Gerüstbau sind hoch. Neben den Regelwerken TRBS 2121, Betriebssicherheitsverordnung DIN 4420-1 bis -3, DIN EN 12810, DGUV Information 201-011, gibt es die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsschutzes (ASiG, ArbSchG, ArbStättV, DGUV etc.). Wir behalten als Arbeitsschutz-Experten für Sie den Überblick und stehen Ihnen als zur Prüfung befähigter Gerüstbaumeister zur Seite.
Unter anderem prüfen wir für Sie:
Welches sind die Pflichten des Gerüsterstellers?
Welches sind die Pflichten des Gerüstnutzers?
Gerüstersteller sowie Gerüstbenutzer benötigen hierfür eine zur Prüfung befähigte Person. Hierbei sind die Bedingungen der TRBS 1203, zur Prüfung befähigte Personen, zu beachten. Die Ergebnisse der einzelnen Prüfungen müssen schriftliche Dokumentiert werden.
Gerne übernehmen wir das für Sie.
Wir prüfen die Leitern und Tritte in Ihrem Betrieb.
Die regelmäßige Prüfung von Leitern und Tritten, die an Arbeitsstätten verwendet werden, ist gemäß der Betriebssicherheitsverordnung(BetrSichV) und der DGUV Information 208-016 verpflichtend.
Nur so ist sichergestellt, dass Ihre Mitarbeiter sicher arbeiten können und Sie als Geschäftsführer aus der persönlichen Haftung entbunden sind. Gerne übernehmen wir die Prüfung durch unseren Sachkundigen nach ArbSchG §7 und zur Prüfung befähigten Person nach BetrSichV §2 (6) und dokumentieren diese.
Wir führen die wiederkehrende Prüfung Ihrer Leitern und Tritte nach den aktuell gültigen Vorschriften durch. Das ganze natürlich, unabhängig vom Hersteller.
Unser Service beinhaltet (alle Serviceleistungen optional wählbar):
Sie wählen den Prüfservice:
Dokumentation der Leistungen:
Was sind die Pflichten eines Arbeitgebers in Bezug auf Leitern und Tritte?
Wir prüfen die Regale in Ihrem Betrieb.
Die regelmäßige Prüfung von Leitern und Tritten, die an Arbeitsstätten verwendet werden, ist gemäß der nach DGUV Regel 108-007 und DIN 15635 verpflichtend.
Demnach muss die Regalprüfung mindestens alle 12 Monate durch eine fachkundige Person durchgeführt werden.
Nur so ist sichergestellt, dass Ihre Mitarbeiter sicher arbeiten können und Sie als Geschäftsführer aus der persönlichen Haftung entbunden sind. Gerne übernehmen wir die Prüfung durch unseren zertifizierten Regalinspekteur nach DIN 15365 und dokumentieren diese.
Wir führen die wiederkehrende Prüfung Ihrer Regale nach den aktuell gültigen Vorschriften durch. Das ganze natürlich, unabhängig vom Hersteller.
Zu den prüfpflichtigen System gehören unter anderem:
Unser Service beinhaltet (alle Serviceleistungen optional wählbar):
Dokumentation der Leistungen:
Was sind die Pflichten eines Arbeitgebers in Bezug auf Regale?
Wir prüfen die Sicherheitsschränke und Gefahrstoffcontainer in Ihrem Betrieb.
Die jährliche Prüfung von Sicherheitsschränken und Gefahrstoffcontainern, die an Arbeitsstätten verwendet werden, ist gemäß der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) verpflichtend.
Nur so ist sichergestellt, dass Ihre Mitarbeiter sicher arbeiten können und Sie als Geschäftsführer aus der persönlichen Haftung entbunden sind. Gerne übernehmen wir die Prüfung durch unsere zur Prüfung befähigten Person nach BetrSichV §§3 und 14, GefStoffV §7(7) in Verbindung mit der TRGS 510 Anhang 2 und TRGS 526 (Ziffer 7.4) und dokumentieren diese.
Wir führen die wiederkehrende Prüfung Ihrer Sicherheitsschränke und Gefahrstoffcontainer nach den aktuell gültigen Vorschriften durch. Das ganze natürlich, unabhängig vom Hersteller.
Unser Service beinhaltet (alle Serviceleistungen optional wählbar):
Eine Prüfung beinhaltet:
Wir prüfen Ihre persönliche Schutzausrüstung – bequem per Post oder bei größeren Stückzahlen vor Ort in Ihrem Betrieb.
Die Prüfung von PSA – z.B. von Auffangsystemen, Haltesysteme, Auffanggurte – ist gemäß DGUV 198 und 199 vom September 2019 verpflichtend. Die Prüfung hat bei Bedarf oder mindestens alle 12 Monate zu erfolgen. Nur so ist sichergestellt, dass Ihre Mitarbeiter sicher arbeiten können und Sie als Geschäftsführer aus der persönlichen Haftung entbunden sind. Gerne übernehmen wir die Prüfung durch unseren Sachkundigen nach DGUV 312-906 und dokumentieren diese.
Wir führen die wiederkehrende Prüfung an Ihrer PSA gegen Absturz für Sie nach den aktuell gültigen Vorschriften durch. Das ganze natürlich, unabhängig vom Hersteller.
Unter anderem prüfen wir für Sie:
Sie wählen den Prüfservice:
Dokumentation der Leistungen:
Wann lohnt sich eine Prüfung der PSA nicht mehr?
Hinweis: Revisionspflichtige Rettungs- und Höhensicherungsgeräte DIN EN 360 und DIN EN 1496 dürfen nur vom Hersteller oder vom Hersteller autorisierten Personen geprüft werden.
Gerne empfehlen wir Ihnen den passenden Partner hierfür.
Verkehrssicherungen gemäß RSA 95/ZTV-SA/MVAS-99/StVO
Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung von Verkehrssicherungsmaßnahmen durch unsere Eignung und Qualifikation gemäß ZTV-SA 97 und MVAS 1999 mit folgenden Leistungen:
Zur Absicherung von beispielsweise Baustellen, gehört gemäß der Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) die Planung und Beantragung einer verkehrsrechtlichen Genehmigung bei der zuständigen Behörde. Dabei muss der Verkehrszeichenplan auf die individuelle örtliche Situation angepasst und mit den Behörden abgestimmt werden.
Gerne übernehmen wir diese Leistungen für Sie, bevor Sie Ihre Verkehrssicherung einrichten.
Die erforderliche Kontrolle und deren Dokumentation kann in Abstimmung entweder durch unser Büro, oder über eine Fotodokumentation durch Sie selbst erfolgen.
FUCHS SiGeKo & Arbeitssicherheit GmbH
Hauptsitz:
Allerheiligenstraße 13
77855 Achern
Fon 07841-4481
Niederlassung Rhein-Neckar:
Lindenstraße 17
69469 Weinheim
kontakt@fuchs-sigeko.de
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